§ 6 Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. JB-VO Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Verboten sind folgende Arbeiten:

1.

Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Arbeiten auf Dächern und Mauern über die Hand auf Stockwerksdecken, Montagearbeiten des Stahl- und des konstruktiven Holzbaues, an denen Absturzgefahr besteht, sofern nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

2.

Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen;

3.

Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad;

4.

Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste;

5.

Arbeiten auf Gerüsten; ausgenommen auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m unter Aufsicht;

6.

Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

7.

Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen;

8.

Bedienen von Materialbahnen, Materialseilbahnen sowie Feldbahnen und deren Anlagen;

9.

Arbeiten mit forstlichen Seilbringungsanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

10.

das Feilbieten im Umherziehen;

11.

die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen im Freien; erlaubt ab Beginn der Ausbildung bis zu zwei Stunden täglich.

In Kraft seit 12.07.2011 bis 31.12.9999
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