§ 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Luftrückführung

Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Entweder wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder

2.

die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten.

(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.

(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 GKV 2018 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.

In Kraft seit 02.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 6 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe§ 7 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Bewertung von Stoffgemischen§ 8 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen§ 9 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Handhabung des Anhangs I GKV 2018§ 10 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen§ 10a Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen§ 11 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial§ 12 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen§ 13 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe§ 14 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Schutz- oder Arbeitskleidung§ 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Luftrückführung§ 16 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert§ 16a Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Pflicht zur Absaugung§ 17 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung§ 18 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Reinigung§ 19 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft§ 20 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft§ 21 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft§ 22 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Meldung von Asbestarbeiten§ 23 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Arbeitsplan§ 24 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Messungen der Asbestkonzentration
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft
§ 16 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft