§ 10 Wr. AWG Instrumente der Abfallvermeidung und –verringerung

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bundeshauptstadt Wien ist als Trägerin von Privatrechten verpflichtet,

1.

bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern nach Möglichkeit solche Materialien zu verwenden, die sowohl bei der Erzeugung und bei der Verwendung als auch bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen, und

2.

die Zustimmung zur Nutzung (zB für Veranstaltungen) von Räumen, Verkaufsflächen, Einrichtungen oder Liegenschaften, welche im Eigentum oder ganz oder teilweise in der Verfügungsbefugnis des Landes Wien oder der Gemeinde Wien stehen, nur dann zu erteilen, wenn für diese Nutzung nach Möglichkeit solche Materialien verwendet werden, die sowohl bei der Erzeugung und bei der Verwendung als auch bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen.

(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, dass Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land Wien oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinde Wien befindet, ebenfalls nach Abs. 1 vorgehen.

(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen von Förderungsmaßnahmen, wie insbesondere im Rahmen der Wirtschaftsförderung, nach Möglichkeit jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die im Verhältnis zu gleichartigen Produkten weniger oder minder umweltgefährdende Abfälle hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung zugeführt werden können, wobei bei dieser Beurteilung der gesamte Lebenszyklus der betreffenden Produkte zu berücksichtigen ist. Bei der Erteilung von Förderungen ist weiters nach Möglichkeit auf die Einhaltung der Vorgaben der Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Wr. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Wr. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Wr. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Wr. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Wr. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 Wr. AWG
§ 10a Wr. AWG