§ 1 Wr. ArthbG Begriffsbestimmung

Wr. ArthbG - Wiener Artenhandelsbegleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Verordnung (EG) Nr. 338/97“ die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission vom 26. Mai 1997, ABl. Nr. L 140, und der Verordnung (EG) Nr. 2307/ 97 der Kommission vom 18. November 1997, ABl. Nr. L 325.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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