§ 7 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Abnahmeprüfung

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen

                            a.              schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

                            b.              Turmdrehkrane,

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Fahrzeughebebühnen,

5.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6.

kraftbetriebene Anpassrampen,

7.

fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,

8.

Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und Frontlader, wenn die Verwendung vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,

9.

entfällt; LGBl Nr. 62/2010 vom 17.12.2010

10.

kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,

11.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

12.

Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2007, auf Grund dessen § 3 Z 2 und 3 keine Anwendung findet,

13.

Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

14.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6.

Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

7.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

1.

Ziviltechniker bzw. Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

2.

zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2010, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

3.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2002, im Rahmen ihrer Befugnisse oder

4.

Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure bzw. Ingenieurinnen) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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