Gesamte Rechtsvorschrift WPG 2011

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

WPG 2011
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 19.04.2023
Gesetz, mit dem die Prostitution in Wien geregelt wird (Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011)

StF.: LGBl. Nr. 24/2011

§ 1 WPG 2011 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz regelt unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Gemeinde Wien.

§ 3 WPG 2011 Zuständigkeit


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.

(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27 in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die zuständige Behörde mit Ausnahme der Vollziehung der Bestimmungen der § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. d) und § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Aufträge gemäß § 6 Abs. 1 lit. d).

(4) Die Vollziehung der Strafbestimmungen obliegt der Landespolizeidirektion Wien.

(5) Gegen sämtliche Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

§ 16 WPG 2011 Beschränkung für Freierinnen und Freier


Außerhalb der gemäß § 9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.

Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) Fundstelle


Gesetz, mit dem die Prostitution in Wien geregelt wird (Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011)

StF.: LGBl. Nr. 24/2011

Änderung

LGBl. Nr. 10/2013

LGBl. Nr. 33/2013

LGBl. Nr. 59/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten