§ 4 WohnVergV 2016 Monatsmietwert

WohnVergV 2016 - Wohnungsvergütungsverordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Naturalwohnungen beträgt

1.

in der Kat. I: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Komfortwohnungen mit Zusatzausstattung (zB Spannteppiche, eingerichtete Küche, eingerichtetes Bad) 3,10 Euro je Quadratmeter,

2.

in der Kat. II: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen ohne Zusatzausstattung 2,30 Euro je Quadratmeter,

3.

in der Kat. III: Wohnungen, die nach 1945 errichtet worden sind, ohne Bad und Heizung oder Wohnungen, die vor 1945 errichtet worden sind, 1,70 Euro je Quadratmeter.

(2) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Dienstwohnungen beträgt 75% der jeweiligen Monatsmietwerte gemäß Abs. 1.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 WohnVergV 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 WohnVergV 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 WohnVergV 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 WohnVergV 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 WohnVergV 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 WohnVergV 2016
§ 5 WohnVergV 2016