§ 2 WLV-AufgabenV

WLV-AufgabenV - WLV-Aufgabenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsKoordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;
  2. 2.Ziffer 2Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
  3. 3.Ziffer 3Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß Paragraph 99, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975;
  4. 4.Ziffer 4Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß Paragraph 100, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
  5. 5.Ziffer 5Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im Paragraph 101, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
  6. 6.Ziffer 6Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß Paragraph 11, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975;
  7. 7.Ziffer 7Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß Paragraph 173, Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;
  8. 8.Ziffer 8Verwaltung der finanziellen Mittel;
  9. 9.Ziffer 9Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
  10. 10.Ziffer 10Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.
In Kraft seit 21.12.1979 bis 31.12.9999
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