Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.10.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2)Absatz 2Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3Ein Stimmrecht in den Sitzungen des Landessanitätsrates kommt den ordentlichen Mitgliedern hinsichtlich aller Geschäftsstücke, den nicht-ständigen außerordentlichen Mitgliedern nur hinsichtlich jener Geschäftsstücke, für die sie auf Grund der fachlichen Eigenart oder Wichtigkeit beigezogen wurden, zu. Ständige außerordentliche Mitglieder sind nur bei jenen Geschäftsstücken stimmberechtigt, für die sie als Referenten (§ 9 Abs. 1 lit. f) bestimmt worden sind.Ein Stimmrecht in den Sitzungen des Landessanitätsrates kommt den ordentlichen Mitgliedern hinsichtlich aller Geschäftsstücke, den nicht-ständigen außerordentlichen Mitgliedern nur hinsichtlich jener Geschäftsstücke, für die sie auf Grund der fachlichen Eigenart oder Wichtigkeit beigezogen wurden, zu. Ständige außerordentliche Mitglieder sind nur bei jenen Geschäftsstücken stimmberechtigt, für die sie als Referenten (Paragraph 9, Absatz eins, Litera f,) bestimmt worden sind.
(4)Absatz 4Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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