Art. 2 WLSG

WLSG - Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Das Gesetz vom 28. Februar 1986, mit dem der Landespolizeidirektion Wien die Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter ortspolizeilicher Verordnungen übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 18 in der jeweils geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:

1.

Im § 1 Z 3 ist das letzte Wort durch einen Beistrich und in Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ zu ersetzen.

2.

Nach § 1 Z 4 ist folgende Z 5 anzufügen:

„5.

die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt im Sinne des § 50 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 WLSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 WLSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 WLSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 WLSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 WLSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WLSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 5 WLSG
Art. 3 WLSG