§ 3 WLBG Anzeige des Todesfalls an die Landespolizeidirektion Wien

WLBG - Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen Orten hat jene Person, die als erste davon Kenntnis erlangt, unabhängig von der Anzeigepflicht nach § 2, unverzüglich der Landespolizeidirektion Wien anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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