§ 1 WHEG-VO Lehr- und Ausbildungsziele

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Betreuung von Menschen aller Altersstufen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten sowie in der Unterstützung bei der Basisversorgung.

(2) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen und Heimhelfer Hilfestellung im hauswirtschaftlichen Bereich sowie bei bestimmten Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (AEDL) im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten, der Hilfe zur Selbsthilfe und teilweisen Übernahme von Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln leisten können. Die Ausbildung soll ferner im Sinne der Ganzheitlichkeit gewährleisten, dass Würde und Selbstständigkeit der betreuten Personen erhalten bleiben und gefördert werden.

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 WHEG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 WHEG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 WHEG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 WHEG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 WHEG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WHEG-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 WHEG-VO