Art. 6 WGG

WGG - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Es folgen die Änderungen)

13.

Z 1 und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992, Z 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Z 1 auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.

In Kraft seit 21.04.1993 bis 31.12.9999
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