Art. 1 § 32 WGG Örtliche Zuständigkeit

WGG - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.

In Kraft seit 31.03.1979 bis 31.12.9999
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