§ 2 WGeoDIG Geltungsbereich

WGeoDIG - Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

1.

sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

2.

in elektronischer Form vorliegen,

3.

bei

a)

einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder

b)

einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,

                            vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,

4.

eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und

5.

in Verwendung stehen.

Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.

(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die öffentliche Geodatenstelle oder der Dritte zustimmt.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere

1.

das Wiener Umweltinformationsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 15/2001 in der geltenden Fassung, und das Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 52/2005, sowie

2.

die Rechte des geistigen Eigentums

a)

öffentlicher Geodatenstellen oder

b)

der auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder

c)

der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates

unberührt.

(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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