§ 13 WGarG 2008 Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung

WGarG 2008 - Wiener Garagengesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.

(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Prüfbuch zu hinterlegen.

(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:

1.

andere als wesentliche Änderungen einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung;

2.

der Austausch gleichartiger Bauteile einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 WGarG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 WGarG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 WGarG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 WGarG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 WGarG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WGarG 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 WGarG 2008
§ 14 WGarG 2008