Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.
(2)Absatz 2,Nach den Vorgaben in Anlage 2 sind dabei eine qualitative Beschreibung und – sofern geeignete Daten zur Verfügung stehen – eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen hinsichtlich
1.Ziffer einsdes Verhältnisses der KonsumentInnen zu Unternehmen und der in diesem Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen auf KonsumentInnen;
2.Ziffer 2Konsumentenschutz-Einrichtungen und staatlich anerkannter Schuldenberatung;
3.Ziffer 3der Gesundheit oder der Sicherheit von KonsumentInnen in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen
vorzunehmen.vorzunehmen
(3)Absatz 3,Bei der Abschätzung der Auswirkungen ist auf besonders schutzbedürftige Gruppen von KonsumentInnen (zB Kinder, SeniorInnen, Menschen mit Behinderung) Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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