§ 2 WerAG Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

WerAG - Werbeabgabegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.

(2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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