(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhang X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen.
(2) Im Zweifel stellt die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
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