§ 46c WElWG 2005 Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhang X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen.

(2) Im Zweifel stellt die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
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