§ 44 Weingesetz 2009 Ein- und Ausgangsbücher

Weingesetz 2009 - Weingesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Wer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.

(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden wie Geschäftspapiere, Frachturkunden oder Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.

(3) Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen dem Bundeskellereiinspektor vorzulegen.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 Weingesetz 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Weingesetz 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 Weingesetz 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 Weingesetz 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 Weingesetz 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Weingesetz 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 Weingesetz 2009
§ 45 Weingesetz 2009