§ 8 WeinG Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

WeinG - Weingesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang gemäß Art. 120 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein sowie im Sinne von Art. 63 Abs. 3 lit. a der VO (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich Rebsorte(n) und Jahrgang die diesen Bezeichnungen typische Eigenart aufzuweisen. In Hinblick darauf darf die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 bei Wein gemäß Anhang VII Teil II Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht überschritten werden. Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt hat mindestens 4 g je Liter zu betragen.

(2) Für derartige Weine sind gemäß Art. 120 Abs. 2 lit. b i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rebsorten mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgeschlossen. Zulässig sind sämtliche übrigen Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung weitere Rebsorten festlegen, die ebenfalls zur Herstellung für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung zulässig sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß Art. 120 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verordnung Vorschriften für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang zu erlassen, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten dieser Weine bestehen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(4) Die zuständigen Behörden für die Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine gemäß Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Zertifizierung, Genehmigung und Kontrolle dieser Weine den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 S. 1, zu entsprechen.

In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 WeinG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 WeinG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 WeinG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 WeinG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 WeinG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 WeinG
§ 9 WeinG