Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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