Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1.
den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2.
die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
3.
seine Auslagen;
4.
eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 Z 4 berechnet wird.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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