Art. 1 § 22 WBPG 2013

WBPG 2013 - Wiener Bauproduktegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.

In Kraft seit 13.02.2021 bis 31.12.9999
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