Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026
(1)Absatz eins,Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Wertsicherung der Verwaltungsabgaben sowie des Höchstbetrages nach Abs. 1 vorsehen. Darin legt die Landesregierung einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2020 (VPI 2020) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Abs. 3) bis zu einer neuerlichen Verordnung der Landesregierung nach dieser Bestimmung.Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Wertsicherung der Verwaltungsabgaben sowie des Höchstbetrages nach Absatz eins, vorsehen. Darin legt die Landesregierung einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2020 (VPI 2020) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Absatz 3,) bis zu einer neuerlichen Verordnung der Landesregierung nach dieser Bestimmung.
(3)Absatz 3,Erlässt die Landesregierung eine Verordnung nach Abs. 2, hat der Magistrat die Verwaltungsabgaben sowie den Höchstbetrag nach Abs. 1 jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Abs. 2) zum Stichtag 30. Juni den von der Landesregierung festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Verwaltungsabgabe sowie des Höchstbetrages nach Abs. 1 festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Verwaltungsabgabe sowie den Höchstbetrag nach Abs. 1 im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.Erlässt die Landesregierung eine Verordnung nach Absatz 2,, hat der Magistrat die Verwaltungsabgaben sowie den Höchstbetrag nach Absatz eins, jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Absatz 2,) zum Stichtag 30. Juni den von der Landesregierung festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Verwaltungsabgabe sowie des Höchstbetrages nach Absatz eins, festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Verwaltungsabgabe sowie den Höchstbetrag nach Absatz eins, im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.
In Kraft seit 25.02.2026 bis 31.12.9999
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