Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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