Gesamte Rechtsvorschrift W-StG 2017

Wiener Statistikgesetz 2017

W-StG 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 07.11.2018
Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Wien 2017 (Wiener Statistikgesetz 2017)

StF: LGBl. Nr. 21/2017

§ 1 W-StG 2017


(1) Statistik ist die zahlenmäßige Ermittlung von Daten und deren nachfolgende methodische Auswertung.

(2) Die Besorgung der Landes- und Gemeindestatistik obliegt dem Magistrat. Ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich der Stadt Wien.

(3) Die Landes- und Gemeindestatistik umfasst folgende statistische Tätigkeiten:

1.

Analysen von relevanten Sachverhalten durch die Ermittlung und Erstellung von Statistiken einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern,

2.

Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten und Informationsquellen,

3.

Erstellung von statistischen Datensammlungen für die Gemeinde und für das Land,

4.

Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Organe der Bundesstatistik sowie die Wahrung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen,

5.

Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, den übrigen Landesstatistiken sowie mit anderen StatistikproduzentInnen, soweit sinnvoll und zweckmäßig zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben,

6.

Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen angeordneten Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht eine andere Stelle damit betraut wird.

(4) Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung von Statistiken,

2.

Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität,

3.

Laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen,

4.

Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen (§ 7),

5.

Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung (§ 8),

6.

Veröffentlichung von statistischen Erhebungen (§ 9),

7.

Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 10).

(5) Die Empfehlung der Europäischen Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (Verhaltenskodex für Europäische Statistiken) ist bei der Erstellung von Statistiken zu beachten.

§ 2 W-StG 2017


(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch

1.

statistische Erhebungen gemäß § 3,

2.

Beschaffung von Verwaltungsdaten,

3.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern,

4.

Zusammenarbeit mit Institutionen, die Statistik betreiben, sowie mit dem Bund und den Ländern.

(2) Statistische Erhebungen sind nur dann durchzuführen, wenn die Daten nicht auf andere Weise ermittelt werden können.

(3) Die Ermittlung von Daten hat unter möglichster Bedachtnahme auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen zu erfolgen.

(4) Die Landes- und die Gemeindestatistik hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine geschlechtsspezifische Erhebung und Auswertung der Daten in all jenen Fällen sicher zu stellen, in denen natürliche Personen von der Erhebung oder Auswertung, direkt oder indirekt, betroffen sind.

§ 3 W-StG 2017


(1) Statistische Erhebungen können

1.

Messungen und Zählungen umfassen,

2.

in Form von Vollerhebungen und in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden.

(2) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese sind für die Dauer ihrer Bestellung Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB in der Fassung BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015.

(3) Statistische Erhebungen können betreffen:

1.

natürliche Personen und

2.

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

(4) Statistische Erhebungen, bei denen der im Abs. 3 angeführte Personenkreis zur Mitwirkung verpflichtet sein soll, sind durch eine Verordnung der Landesregierung (Erhebungsverordnung) anzuordnen und öffentlich anzukündigen.

(5) Liegt die Verordnung gemäß § 4 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Einwilligung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Einwilligung über die Verarbeitung ihrer Daten sowie über das Recht, die Einwilligung zu verweigern, zu informieren.

(6) Statistische Erhebungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 4 dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die

1.

Festlegung des Personenkreises einer Erhebung,

2.

Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder

3.

Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.

(7) Durch Vertrag können geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes beauftragt werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen (wie beispielsweise der Gefahr von Doppelerhebungen) entgegenstehen.

§ 4 W-StG 2017


Die Erhebungsverordnung hat zu enthalten

1.

den Erhebungsgegenstand,

2.

die Erhebungsmerkmale,

3.

die Art und Methode der Erhebung,

4.

den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung,

5.

die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises.

§ 5 W-StG 2017


(1) Zur Auskunftserteilung im Sinne des § 3 Abs. 4 dürfen Personen herangezogen werden, die voll handlungsfähig sind und einen Wohnsitz in Wien haben sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften des Unternehmensrechts mit Sitz oder einer Niederlassung in Wien.

(2) Die Auskunft hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass unter Einhaltung einer festgelegten Frist diese vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden kann.

§ 6 W-StG 2017


Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Magistrat ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.

§ 7 W-StG 2017


Um Doppelerhebungen zu vermeiden, hat der Magistrat nach Möglichkeit mit anderen Institutionen, insbesondere mit dem Bund und mit anderen Bundesländern, zusammenzuarbeiten. Über diese Zusammenarbeit sind vertragliche Vereinbarungen abzuschließen.

§ 8 W-StG 2017


(1) Die aus Erhebungen und Übermittlungen gewonnenen Einzeldaten sind vom Magistrat nach statistischen Methoden zu verarbeiten und zu anonymisieren.

(2) Die Daten sind in der Art zu anonymisieren, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen, Ereignisse, Tatbestände, Vorgänge oder konkrete Geschäftsbeziehungen möglich ist. Hierauf hat nachweislich die sofortige Löschung oder sonstige Vernichtung der Einzeldatenbelege zu erfolgen.

(3) Ausnahmsweise ist eine Aufbewahrung von nicht anonymisierten Einzeldaten zulässig, wenn sie für spätere statistische Zwecke notwendig ist. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten ist im Vorhinein festzulegen. Darüber hinaus ist jede Auswertung der Daten zu protokollieren.

§ 9 W-StG 2017


(1) Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen sind vom Magistrat zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichungen von Daten haben in der Art zu erfolgen, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen, Ereignisse, Tatbestände, Vorgänge oder konkrete Geschäftsbeziehungen möglich ist. Ferner haben die Erhebungsergebnisse eine allgemein verständliche Erläuterung der wichtigsten Aussagen zu enthalten.

§ 10 W-StG 2017


(1) Die aus statistischen Erhebungen und Anforderungen gewonnenen Einzeldaten unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.

(2) Die bei statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle bei der Verarbeitung bekanntgewordenen Daten geheim zu halten.

(3) Die aus statistischen Erhebungen und durch Beschaffung von Daten gewonnen personenbezogenen Einzeldaten unterliegen dem Statistikgeheimnis.

§ 11 W-StG 2017


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Auskunfts- oder Übermittlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zumindest grob fahrlässig unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht (§ 5 Abs. 2)

2.

die Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 10 Abs. 2).

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 € zu ahnden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 € zu ahnden.

§ 12 W-StG 2017


Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, soweit Daten für Zwecke der Gemeindestatistik verwendet werden.

§ 13 W-StG 2017


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Wien (Wiener Statistikgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1987 in der geltenden Fassung, außer Kraft.

Wiener Statistikgesetz 2017 (W-StG 2017) Fundstelle


Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Wien 2017 (Wiener Statistikgesetz 2017)

StF: LGBl. Nr. 21/2017

Änderung

LGBl. Nr. 21/2017, CELEX-Nrn.: 52005DC0217 und 52005PC0217

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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