§ 4 W-SAGLLBP

W-SAGLLBP - Schlichtungsverf. in Angeleg. der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behind. an Wiener öffentl. Pflichtschulen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung, welche in einer von allen Verfahrensparteien zu unterfertigenden Niederschrift zu dokumentieren ist, oder mit der Zustellung einer Bestätigung der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person.

(2) Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder einer Entlassung nach Ablauf einer Frist von einem Monat, ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, von Amts wegen der antragstellenden Person an die von dieser bekannt gegebene bzw. mitgeteilte Zustelladresse (§ 2 Abs. 3) zuzustellen. Die §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 W-SAGLLBP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 W-SAGLLBP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 W-SAGLLBP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 W-SAGLLBP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 W-SAGLLBP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-SAGLLBP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 W-SAGLLBP
§ 5 W-SAGLLBP