§ 3 W-RMG

W-RMG - Wiener Rettungsmedaillengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Rettungsmedaille kann ohne Rücksicht auf das Lebensalter Personen verliehen werden, die im Bundesland Wien unter Einsatz ihres Lebens einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben.

(2) Örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen, die zur Errettung mehrerer Menschen führen, werden als eine Rettungstat gewertet.

(3) Die Rettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und vom besonderen Mut des Retters zeugen.

(4) Die Rettungsmedaille kann auch Personen verliehen werden, die im Bundesland Wien in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten eine Rettungstat im Sinne dieses Gesetzes vollbracht haben.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 W-RMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-RMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 W-RMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 W-RMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 W-RMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-RMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-RMG
§ 4 W-RMG