§ 5 W-PSG-ÜV Prüfbericht und Überprüfungsmarke

W-PSG-ÜV - Wiener Pflanzenschutzgeräte - Überprüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Anlässlich jeder Überprüfung eines Gerätes ist von der autorisierten Werkstätte ein Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen und von der autorisierten Werkstätte sowie von der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das geprüfte Gerät befindet, zu unterfertigen. Die Person, die das Gerät zur Überprüfung bringt bzw. bei stationären Geräten, jene Person, die die Überprüfung durchführen lässt, gilt als verfügungsberechtigt. Ein Exemplar des Prüfberichtes ist dieser Person nachweislich auszufolgen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte und ist von dieser mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfbericht hat in übersichtlicher Form (Tabelle) insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Registernummer der autorisierten Werkstätte, welche die Überprüfung durchgeführt hat,

2.

Name und Anschrift der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gerätes,

3.

Gerätedaten (Hersteller, Geräteart und -typ, Baujahr, Maschinennummer),

4.

Bezugnahme auf die Prüfanleitung der Anlage 1 bzw. EN-ISO-Norm 16122-Teil 1 bis 4:2015 (ABl. Nr. C 196 vom 12. Juni 2015),

5.

allfällige Mängelbeschreibung und Auflistung der am Gerät durchzuführenden Reparaturen,

6.

zusammenfassende Feststellung, ob das Gerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungs- und sachgemäßen Gebrauchs entspricht,

7.

bei positivem Ergebnis der Überprüfung die Nummer der Überprüfungsmarke,

8.

Datum der Überprüfung,

9.

Name und Unterschrift des Prüforganes sowie der Person, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung sich das Gerät befindet.

(2) Überprüfte Geräte sind bei positivem Prüfergebnis von der autorisierten Werkstätte an einer geeigneten Stelle des Geräts mit einer Überprüfungsmarke (Abs. 3) zu kennzeichnen. Die Überprüfungsmarke ist an dem Gerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen. Sie ist von der autorisierten Werkstätte durch Lochung bei jenem Kalendermonat und Kalenderjahr, in dem die Überprüfung des Gerätes durchgeführt wurde, zu entwerten (lochen).

(3) Die Überprüfungsmarke ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Überprüfungsmarke unmöglich macht. Sie hat gut lesbar und unverwischbar mit einer fortlaufenden Nummer und der Registernummer der autorisierten Werkstätte versehen zu sein.

(4) Bei Überprüfungen mit negativem Prüfergebnis darf weder eine neue Überprüfungsmarke entwertet werden, noch eine solche am überprüften Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Ein Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist jedoch auszustellen (Negativer Prüfbericht).

(5) Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Überprüfungsmarke zu erneuern bzw. eine Kopie des Prüfberichtes auszufolgen. Die Unkenntlichkeit (z. B. Foto) und die Neuausstellung sind entsprechend zu dokumentieren und insbesondere auf dem Prüfbericht zu vermerken. Sofern sich eine andere autorisierte Werkstätte mit identen Autorisierungsprofil wie die ursprünglich überprüfende Werkstätte bereit erklärt, darf auch diese eine unkenntlich gewordene Überprüfungsmarke erneuern. Die Erneuerung ist hier auf dem vorzulegenden (ursprünglichen) Überprüfungsbericht zu vermerken. Die „neue“ autorisierte Werkstätte hat diesen Vorgang entsprechend zu dokumentieren und insbesondere eine Kopie des Prüfberichtes mit dem Vermerk der Erneuerung fünf Jahre lang aufzubewahren. Die neue Überprüfungsmarke hat die Registernummer dieser Werkstätte zu tragen und das ursprüngliche Überprüfungsdatum zu enthalten. Die Erneuerung und/oder die Aushändigung einer Kopie des Überprüfungsberichtes ist der Behörde durch die ausstellende Werkstätte nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Kosten der Überprüfungsmarke sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.

In Kraft seit 12.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 W-PSG-ÜV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-PSG-ÜV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 W-PSG-ÜV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 W-PSG-ÜV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 W-PSG-ÜV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 W-PSG-ÜV
§ 6 W-PSG-ÜV