Art. 1 § 5 W-PPP Weisungsfreiheit und Geheimhaltungspflicht

W-PPP - Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.10.2025
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die gemäß § 4 bestellte Person ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Die Bediensteten der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.(Verfassungsbestimmung) Die gemäß Paragraph 4, bestellte Person ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Die Bediensteten der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2Die gemäß § 4 bestellte Person ist zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Anwaltschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die gemäß Paragraph 4, bestellte Person ist zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Anwaltschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Aufgaben und Prüfbefugnissen der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die gemäß § 4 bestellte Person ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Aufgaben und Prüfbefugnissen der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die gemäß Paragraph 4, bestellte Person ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 5 W-PPP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 5 W-PPP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 5 W-PPP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 5 W-PPP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 5 W-PPP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-PPP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 4 W-PPP
Art. 1 § 6 W-PPP