§ 4 W-NPV Außenzone – Verwaltungszonen

W-NPV - Wiener Nationalparkverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.

(2) Von diesen Flächen dient:

1.

die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz,

2.

die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation,

3.

die Außenzone-Verwaltungszone III und IV: dem Betrieb von technischen Versorgungseinrichtungen zur Betreuung und Ausgestaltung des Nationalparkgebietes sowie der Unterbringung von mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organen,

4.

die Außenzone-Verwaltungszone V: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,

5.

die Außenzone-Verwaltungszone VI: der Nutzung als Parkplatz und Lagerwiese für Besucher,

6.

die Außenzone-Verwaltungszone VII: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,

7.

die Außenzone-Verwaltungszone VIII: der Lagerung von Holz und Geräten sowie als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organe,

8.

die Außenzone-Verwaltungszone IX: der Nutzung als Parkplatz und

9.

die Außenzone-Verwaltungszone X: der Verpflegung der Besucher durch den Betrieb eines Imbissstandes.

In Kraft seit 19.02.2003 bis 31.12.9999
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