§ 3 W-MAV 1996

W-MAV 1996 - Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit Fließwasser, ein Seifenspender oder eine hygienisch gleichwertige Vorkehrung, ein Spiegel, eine hygienische ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Einmalhandtücher, Warmlufttrockenr oder eine gleichwertige Vorkehrung) sowie ein Abfalbehälter vorhanden sein.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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