§ 5 W-LWG Finanzierung der Förderung

W-LWG - Wiener Landwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt

a)

wenn diese gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (z. B. dem Bund oder der Europäischen Union) durchgeführt wird in Form einer Kofinanzierung, oder

b)

ausschließlich durch das Land.

(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger (Bund, EU) für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 W-LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 W-LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 W-LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 W-LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 W-LWG
§ 6 W-LWG