§ 8 W-LSF Erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane

W-LSF - Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Stiftungsorgane unter Anführung von Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnadresse, bei juristischen Personen unter Anführung des Namens, des Sitzes und des Vor- und Familiennamens des zu deren Vertretung nach außen berufenen Organes vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Stiftungsorgane müssen sich mit ihrer Bestellung einverstanden erklärt haben und - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.

(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Andernfalls ist dem Stiftungskurator - im Falle des § 4 Abs. 1 zweiter Satz dem Stifter - aufzutragen, binnen drei Monaten andere, geeignete Personen vorzuschlagen.

(3) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der Bestellung der Stiftungsorgane, die ab diesem Zeitpunkt die Verwaltung und Vertretung der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes zu besorgen haben.

In Kraft seit 14.04.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-LSF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-LSF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-LSF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-LSF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-LSF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 W-LSF
§ 9 W-LSF