§ 41 W-JagdG Änderungen des Jagdpachtvertrages

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Jede Abänderung oder Ergänzung des Jagdpachtvertrages bedarf der Genehmigung des Magistrats.

(2) Eine Ermäßigung des Jagdpachtzinses ist abgesehen von dem im § 25, Abs. 2, vorgesehenen Falle nur dann zu genehmigen, wenn durch Wildseuchen, durch außergewöhnliche Ereignisse oder durch eine auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes getroffene behördliche Verfügung der Ertrag der Jagd wesentlich gesunken ist. In solchen Fällen kann eine angemessene Ermäßigung des Pachtzinses vom Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges auch zuerkannt werden, wenn eine Einigung mit dem Jagdpächter nicht zustande gekommen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 W-JagdG
§ 42 W-JagdG