§ 3 W-HFV

W-HFV - Wiener Hundeführscheinverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den richtigen Umgang mit Hunden. Diese Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat jedenfalls zu zeigen, wie

der Hund angeleint wird,

der Maulkorb angelegt und vom Hund geduldet wird,

die Zahn-, Ohr- und Pfotenkontrolle durchgeführt wird.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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