§ 1 W-GSK Aufgaben der Schiedskommission und Einbringungsstelle

W-GSK - Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Schiedskommission obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß § 36 Abs. 4 und gemäß § 36 Abs. 9 sowie die Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, und zwar jeweils über Antrag eines hiezu Berechtigten.

(2) Diese Anträge sind bei der Geschäftsstelle der Schiedskommission einzubringen.

In Kraft seit 12.06.1985 bis 31.12.9999
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