§ 13 W-GKGGO

W-GKGGO - Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, daß keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies unverzüglich dem Arbeitgeber, dem Antragsteller und, sofern dieser nicht der betroffene Arbeitnehmer ist, auch diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat schriftlich unter Angabe der Gründe zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
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