Art. 2 W-FADIFK

W-FADIFK - Fests. von Ambulatoriumsbeiträgen für die Durchführung der In-vitro-Fertilisation in den Wiener städtischen Krankenanstalten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die jeweils durch Verordnung der Landesregierung festgesetzten Sondertarife für ambulante Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation entfallen, sofern Gebühren gemäß Artikel I zu entrichten sind.

In Kraft seit 13.10.2001 bis 31.12.9999
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