§ 6 W-EVFR

W-EVFR - Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Wiener Landesregierung betraut.

In Kraft seit 18.01.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 W-EVFR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 W-EVFR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 W-EVFR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 W-EVFR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 W-EVFR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-EVFR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 W-EVFR
Ehrenzeichen für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen (W-EVFR) Fundstelle