Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Ist die Ausgleichsabgabe auf Grund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahrens bescheidmäßig vorzuschreiben, beträgt der Einheitssatz je Stellplatz 8.720,74 Euro.
In Kraft seit 16.07.2014 bis 31.12.9999
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