§ 37 W-BW Errichtung von Zentralbetriebsräten

W-BW - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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