§ 1 W-BSchG

W-BSchG - Wiener Buschenschankgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in Wien gelegene Wein- und Obstgärten besitzen und in Wien ihre Betriebsstätte haben, sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus betriebseigener Fechsung sowie selbst gebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank).

In Kraft seit 25.10.2013 bis 31.12.9999
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