§ 61 W-BedSchG 1998 Dienstbekleidung

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Dienstbekleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Dienstbekleidung erfordert oder wenn die Dienstbekleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist die Gemeinde Wien verpflichtet, auf ihre Kosten den Bediensteten geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Kleidung zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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