Art. 1 § 21 W-BAO 1992 Verfahren und Rechtsmittel

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Auf das behördliche Verfahren vor der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(3) Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in Ansehung ihrer behördlichen Aufgaben die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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