Gesamte Rechtsvorschrift W-AR 1996 L

Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

W-AR 1996 L
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

§ 1 W-AR 1996 L


Der Wiener Landwirtschaftskammer wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Wien nach den §§ 6, 16, 18 und 18a des Rebenverkehrsgesetzes 1996 obliegen, übertragen.

§ 2 W-AR 1996 L


Die Wiener Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann von Wien spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über die Vollziehung dieser Aufgaben im abgelaufenen Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

§ 3 W-AR 1996 L


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer (W-AR 1996 L) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Übertragung von Aufgaben nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996 an die Wiener Landwirtschaftskammer

Änderung

LGBl. Nr. 12/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 793/1996, wird verordnet:

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