Die Entscheidung in Angelegenheiten der Bodenreform steht als Landesinstanz dem Amt der Wiener Landesregierung zu, die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden wird mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt.
Die im § 2 genannten Angelegenheiten werden vom Amt der Wiener Landesregierung unter der Bezeichnung „Amt der Wiener Landesregierung als Agrarbehörde“ besorgt.
Die mit der Besorgung der im § 2 genannten Angelegenheiten betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung hat aus einer Abteilungsleiterin bzw. einem Abteilungsleiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten zu bestehen. Die agrartechnischen Bediensteten sind in einem agrartechnischen Referat unter einer agrartechnischen Leitung zu vereinigen. Die das agrartechnische Referat leitende Person muss über ein abgeschlossenes Diplom- und/oder Master-Studium einer Universität/Fachhochschule mit landwirtschaftlicher, kulturtechnischer oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung verfügen. Die mit der Besorgung der im Paragraph 2, genannten Angelegenheiten betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung hat aus einer Abteilungsleiterin bzw. einem Abteilungsleiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten zu bestehen. Die agrartechnischen Bediensteten sind in einem agrartechnischen Referat unter einer agrartechnischen Leitung zu vereinigen. Die das agrartechnische Referat leitende Person muss über ein abgeschlossenes Diplom- und/oder Master-Studium einer Universität/Fachhochschule mit landwirtschaftlicher, kulturtechnischer oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung verfügen.
Im übrigen wird die Geschäftseinteilung und die Regelung des Geschäftsganges in den im § 2 angeführten Angelegenheiten nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, geregelt.
Gesetz betreffend die Einrichtung einer Agrarbehörde in Wien (Wiener Agrarbehördengesetz)
Änderung
LGBl. Nr. 34/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat in Ausführung des Art. II des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, beschlossen: