§ 30c VwGG Aktenvorlage und -rückstellung

VwGG - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann Vorlageanträge, Revisionen und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen, Fristsetzungsanträge und Akten des Verfahrens im Original, als Ausdruck von elektronischen Dokumenten oder als Kopie vorlegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch die Vorlage im Original oder eine Einsicht ins Original anordnen. Die Vorlage kann auch im elektronischen Weg erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Verwaltungsgerichtshof angeforderten Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden sind nach Abschluss des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt, sind die diesbezüglichen Daten vom Verwaltungsgerichtshof nach Abschluss seines Verfahrens zu löschen.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30c VwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30c VwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 30c VwGG


Entscheidungen zu § 30c VwGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30c VwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30c VwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VwGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30b VwGG
§ 31 VwGG