Anl. 2 VVO

VVO - Verpackungsverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Beispiele für Verpackungen gemäß § 3 Z 1

 

1.

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Z 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

 

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

Schachteln für Süßigkeiten

Klarsichtfolie um CD-Hüllen

Versandhüllen für Kataloge und Magazine mit Inhalt

Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

Glasflaschen für Injektionslösungen

CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

Streichholzschachteln

Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

Getränkesystemkapseln (zB Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

 

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

Werkzeugkästen

Teebeutel

Wachsschichten um Käse

Wursthäute

Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)

Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

Tonerkartuschen

CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)

CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

Grablichter (Behälter für Kerzen)

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, zB wiederbefüllbare Pfeffermühle)

 

2.

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

 

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

Einwegteller und -tassen

Frischhaltefolie

Frühstücksbeutel

Aluminiumfolie

Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

 

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

Rührgerät

Einwegbestecke

Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)

Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)

Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden

 

3.

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

 

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

 

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten

Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

Heftklammern

Kunststoffumhüllung

Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z.B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

 

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

In Kraft seit 23.07.2014 bis 31.12.9999
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