Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsEs sind in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe zu recyceln:
1.Ziffer einsPapier, Karton, Pappe und Wellpappe 60%
2.Ziffer 2Glas 60%
3.Ziffer 3Metalle 50%
4.Ziffer 4Kunststoffe 22,5%
5.Ziffer 5Holz 15%
(2)Absatz 2Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 65 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:
1.Ziffer einsPapier, Karton, Pappe und Wellpappe 75%
2.Ziffer 2Glas 70%
3.Ziffer 3Eisenmetalle 70%
4.Ziffer 4Aluminium 50%
5.Ziffer 5Kunststoffe 50%
6.Ziffer 6Holz 25%
(3)Absatz 3Spätestens ab dem Kalenderjahr 2030 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 70 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:
1.Ziffer einsPapier, Karton, Pappe und Wellpappe 85%
2.Ziffer 2Glas 75%
3.Ziffer 3Eisenmetalle 80%
4.Ziffer 4Aluminium 60%
5.Ziffer 5Kunststoffe 55%
6.Ziffer 6Holz 30%
(4)Absatz 4Die Zielvorgaben nach Abs. 2 und 3 für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:Die Zielvorgaben nach Absatz 2 und 3 für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
1.Ziffer einsvon den in Abs. 2 und 3 festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres undvon den in Absatz 2 und 3 festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres und
2.Ziffer 2von den in Abs. 2 und 3 Z 1 bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.von den in Absatz 2 und 3 Ziffer eins bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.
Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Z 1 und 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Ziffer eins und 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.
(5)Absatz 5Die Masse der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, kann jeweils in die Quoten gemäß Abs. 2 und 3 eingerechnet werden.Die Masse der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, kann jeweils in die Quoten gemäß Absatz 2 und 3 eingerechnet werden.
(6)Absatz 6Die im Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestquoten sind unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, zu berechnen.Die im Absatz eins bis 3 festgelegten Mindestquoten sind unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 Sitzung 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 Sitzung 26, zu berechnen.
(7)Absatz 7Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wennVerpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz eins bis 3 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
1.Ziffer einsder Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und
2.Ziffer 2die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.
In Kraft seit 30.12.2021 bis 31.12.9999
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